Was besagen § 6 Nr. 3 + 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)?
Welche Tätigkeiten werden durch IM Solution GmbH wahrgenommen?

Grundsätzlich darf gemäß § 2 StBerG eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind gemäß § 3 StBerG unter anderem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer und gemäß § 4 StBerG weitere Personen und Vereinigungen befugt. In § 5 StBerG ist geregelt, dass andere als die in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichnete Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen dürfen.

Zu den Personen und Vereinigungen im Sinne von §§ 3 und 4 StBerG gehört IM Solution GmbH nicht.

Gemäß § 6 StBerG gibt es allerdings Ausnahmen von dem in § 5 StBerG geregelten Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. In § 6 Nr. 3 + 4 StBerG ist folgendes geregelt:

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

3. Die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

4. Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, besonders die Kontierung und das Erstellen von Buchungsbelegen ist demnach bestimmten fachlich qualifizierten Personen gestattet.

Gleiches gilt für die laufende Lohnabrechung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen.

Diese Tätigkeiten werden von IM Solution GmbH wahrgenommen. Wir sind dazu berechtigt, da unsere Mitarbeiter die fachlichen Qualifikationen des § 6 Nr. 4 StBerG aufweisen, weil sie nach einer bestandenen Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Weitere Tätigkeiten, die den Personen und Vereinigungen gemäß §§ 3 + 4 StBerG vorbehalten bleiben, werden von uns nicht wahrgenommen. Falls Sie es wünschen, arbeiten wir allerdings eng mit Ihrem Steuerberater oder anderen Personen zusammen, die befugt sind, sämtliche geschäftsmäßigen Tätigkeiten in Steuersachen vorzunehmen. Auf Basis unserer Tätigkeiten und Auswertungen kann beispielsweise Ihr Steuerberater die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten - wie die Erstellung des Jahresabschlusses - erbringen.